BGB Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Familienrecht


§ 1908 BGB Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Ausstattung

Der Betreuer kann eine Ausstattung aus dem Vermögen des Betreuten nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts versprechen oder gewähren.

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