BGB Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Erbrecht


§ 1950 BGB Teilannahme; Teilausschlagung

Die Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden. Die Annahme oder Ausschlagung eines Teiles ist unwirksam.

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