BGB Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Erbrecht


§ 1955 BGB Form der Anfechtung

Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Für die Erklärung gelten die Vorschriften des § 1945.

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