BGB Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Erbrecht


§ 1989 BGB Erschöpfungseinrede des Erben

Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so findet auf die Haftung des Erben die Vorschrift des § 1973 entsprechende Anwendung.

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