Bürgerliches Gesetzbuch BGB Erbrecht
BGB § 2014 Dreimonatseinrede
Der Erbe ist berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der
Erbschaft
, jedoch nicht über die Errichtung des Inventars hinaus, zu verweigern.