BGB Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Erbrecht


§ 2279 BGB Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen, Anwendung von § 2077

(1) Auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen finden die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
(2) Die Vorschrift des § 2077 gilt für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten (auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes) auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist.

Erbrecht | Erbenermittlung | Rechtsanwalt Erbrecht