Bürgerliches Gesetzbuch
Drittes Buch III
Sachenrecht

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 12.8.2008 I 1666

BGB § 854 Erwerb des Besitzes

(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.
(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.