Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Sachenrecht

Bürgerliches Gesetzbuch
Drittes Buch 3
Sachenrecht

Stand: zuletzt geändert durch G v. 28.9.2009 I 3161

BGB § 854 Erwerb des Besitzes

(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.
(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.

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