Bürgerliches Gesetzbuch BGB Sachenrecht
BGB § 891 Gesetzliche Vermutung
(1) Ist im Grundbuch für jemand ein
Recht
eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.
(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.