Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 12.8.2008 I 1666
(1) Mit dem Tod einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (
Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.
(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.