Bürgerliches Gesetzbuch
Fünftes Buch V
Erbrecht

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 12.8.2008 I 1666

BGB § 1922 Gesamtrechtsnachfolge

(1) Mit dem Tod einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.
(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.