Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Familienrecht

Bürgerliches Gesetzbuch
Viertes Buch IV
Familienrecht

Stand: zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 10.12.2008 I 2399

BGB § 1297 Unklagbarkeit, Nichtigkeit eines Strafversprechens

(1) Aus einem Verlöbnis kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden.
(2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig.

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