BGB Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Familienrecht


§ 1364 BGB Vermögensverwaltung

Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt.

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