Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Familienrecht


BGB § 1434 Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts

Wird durch ein Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vornimmt, das Gesamtgut bereichert, so ist die Bereicherung nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Gesamtgut herauszugeben.

Düsseldorfer Tabelle | Familienrecht | Rechtsberatung Familienrecht | Rechtsanwalt Familienrecht