BGB Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Sachenrecht


§ 959 BGB Aufgabe des Eigentums

Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.

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