BGB Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Sachenrecht


§ 874 BGB Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung

Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

Beratungsstellen | Rechtsanwälte