Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Erbrecht

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Fünftes Buch 5
Erbrecht

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 14.3.2023 I Nr. 72

§ 2030 BGB Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers

Wer die Erbschaft durch Vertrag von einem Erbschaftsbesitzer erwirbt, steht im Verhältnis zu dem Erben einem Erbschaftsbesitzer gleich.