Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Erbrecht

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Fünftes Buch 5
Erbrecht

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 14.3.2023 I Nr. 72

§ 2219 BGB Haftung des Testamentsvollstreckers

(1) Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer verantwortlich.
(2) Mehrere Testamentsvollstrecker, denen ein Verschulden zur Last fällt, haften als Gesamtschuldner.