Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Erbrecht

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Fünftes Buch 5
Erbrecht

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 14.3.2023 I Nr. 72

§ 2132 BGB Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung

Veränderungen oder Verschlechterungen von Erbschaftssachen, die durch ordnungsmäßige Benutzung herbeigeführt werden, hat der Vorerbe nicht zu vertreten.