Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Allgemeiner Teil

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Erstes Buch 1
Allgemeiner Teil

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 14.3.2023 I Nr. 72

§ 200 BGB Beginn anderer Verjährungsfristen

Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.