Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Allgemeiner Teil

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Erstes Buch 1
Allgemeiner Teil

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 25.10.2023 I Nr. 294

§ 59 BGB Anmeldung zur Eintragung

(1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen.
(3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten.