Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Allgemeiner Teil

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Erstes Buch 1
Allgemeiner Teil

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 14.3.2023 I Nr. 72

§ 43 BGB Entziehung der Rechtsfähigkeit

Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.