Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Allgemeiner Teil

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Erstes Buch 1
Allgemeiner Teil

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 14.3.2023 I Nr. 72

§ 92 BGB Verbrauchbare Sachen

(1) Verbrauchbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in dem Verbrauch oder in der Veräußerung besteht.
(2) Als verbrauchbar gelten auch bewegliche Sachen, die zu einem Warenlager oder zu einem sonstigen Sachinbegriff gehören, dessen bestimmungsmäßiger Gebrauch in der Veräußerung der einzelnen Sachen besteht.