BGB Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Allgemeiner Teil


§ 120 BGB Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung

Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittelung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.

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