Bürgerliches Gesetzbuch BGB Allgemeiner Teil
BGB § 60 Zurückweisung der Anmeldung
(1) Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.
(2) (weggefallen)