BGB Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Allgemeiner Teil


§ 51 BGB Sperrjahr

Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden.

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