BGB Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Allgemeiner Teil


§ 96 BGB Rechte als Bestandteile eines Grundstücks

Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten als Bestandteile des Grundstücks.

Beratungsstellen | Rechtsanwälte