BGB Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Allgemeiner Teil


§ 146 BGB Erlöschen des Antrags

Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.

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