Bürgerliches Gesetzbuch BGB Allgemeiner Teil
BGB § 23 Ausländischer Verein
Einem Verein, der seinen Sitz nicht in einem Bundes
staate
hat, kann in Ermangelung besonderer
reichs
gesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch Beschluss des
Bundesrates
verliehen werden.