BGB Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Allgemeiner Teil


§ 205 BGB Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.

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