Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Allgemeiner Teil


BGB § 38 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

Beratungsstellen | Telefonische Rechtsberatung | Rechtsanwälte