Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Sachenrecht

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Drittes Buch 3
Sachenrecht

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 14.3.2023 I Nr. 72

§ 1058 BGB Besteller als Eigentümer

Im Verhältnis zwischen dem Nießbraucher und dem Eigentümer gilt zugunsten des Nießbrauchers der Besteller als Eigentümer, es sei denn, dass der Nießbraucher weiß, dass der Besteller nicht Eigentümer ist.