Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Sachenrecht

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Drittes Buch 3
Sachenrecht

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 22.2.2023 I Nr. 51

§ 941 BGB Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung

Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen. § 212 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.