Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Sachenrecht

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Drittes Buch 3
Sachenrecht

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 14.3.2023 I Nr. 72

§ 961 BGB Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen

Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.