BGB Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Recht der Schuldverhältnisse


§ 263 BGB Ausübung des Wahlrechts; Wirkung

(1) Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(2) Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.

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