Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Recht der Schuldverhältnisse

§ 747 BGB Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände

Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.