Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Recht der Schuldverhältnisse

§ 821 BGB Einrede der Bereicherung

Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist.