Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Recht der Schuldverhältnisse

§ 708 BGB Gestaltungsfreiheit

Von den Vorschriften dieses Kapitels kann durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Fußnote
(+++ § 708: Zur Anwendung vgl. § 740 +++)