Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Recht der Schuldverhältnisse

§ 686 BGB Irrtum über Person des Geschäftsherrn

Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.