Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Recht der Schuldverhältnisse

§ 534 BGB Pflicht- und Anstandsschenkungen

Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, unterliegen nicht der Rückforderung und dem Widerruf.