BGB Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Recht der Schuldverhältnisse


§ 669 BGB Vorschusspflicht

Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten.

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