Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Recht der Schuldverhältnisse

§ 311c BGB Erstreckung auf Zubehör

Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder Belastung einer Sache, so erstreckt sich diese Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache.