BGB Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Recht der Schuldverhältnisse


§ 612a BGB Maßregelungsverbot

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

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