Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Recht der Schuldverhältnisse

§ 414 BGB Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer

Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.