Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Recht der Schuldverhältnisse


BGB § 302 Nutzungen

Hat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstands herauszugeben oder zu ersetzen, so beschränkt sich seine Verpflichtung während des Verzugs des Gläubigers auf die Nutzungen, welche er zieht.

Kündigung Arbeitsrecht | Arbeitsrecht | Mietrecht | Kündigung Mietrecht | Rechtsanwalt Mietrecht | Rechtsberatung Mietrecht