Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Recht der Schuldverhältnisse

§ 662 BGB Vertragstypische Pflichten beim Auftrag

Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.