Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Recht der Schuldverhältnisse

§ 348 BGB Erfüllung Zug-um-Zug

Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.