BGB Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Recht der Schuldverhältnisse


§ 613 BGB Unübertragbarkeit

Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.

Kündigung Arbeitsrecht | Arbeitsrecht | Mietrecht | Kündigung Mietrecht | Rechtsanwalt Mietrecht