Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Familienrecht

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Viertes Buch 4
Familienrecht

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 14.3.2023 I Nr. 72

§ 1303 BGB Ehemündigkeit

Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden.