Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Familienrecht

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Viertes Buch 4
Familienrecht

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 14.3.2023 I Nr. 72

§ 1869 BGB Bestellung eines neuen Betreuers

Mit der Entlassung des Betreuers oder nach dessen Tod ist ein neuer Betreuer zu bestellen.