Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Recht der Schuldverhältnisse

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Zweites Buch 2
Recht der Schuldverhältnisse

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 14.3.2023 I Nr. 72

§ 291 BGB Prozesszinsen

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.