Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Recht der Schuldverhältnisse

§ 413 BGB Übertragung anderer Rechte

Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.